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Ausstellungsbedingungenlovebee - die Hochzeitsmessen

Ausstellungsbedingungen

Veranstalter: Veranstaltungsservice Kurzmann & Spengler GbR

§ 1 Anmeldung
Die verbindliche Buchung eines Messestandes auf den lovebee Hochzeitsmessen erfolgt über
unser digitales Anmeldeformular.
Anschließend erhalten Sie die Auftragsbestätigung. Erst mit deren Eingang ist der
Vertragsabschluss zwischen Aussteller und Veranstalter vollzogen und die Messeteilnahme
bestätigt.
Welche Aussteller zur Messe zugelassen werden, entscheidet die Veranstaltungsleitung.
Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
Sollten Rechnungen nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen werden, wird der Vertrag
seitens des Veranstalters aufgehoben.
In diesem Fall ist eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 25% der gebuchten Leistungen zu
entrichten.

§ 2 Anerkennung der Hallenordnung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen und die ihm
zugehende Hallenordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe Beschäftigten an.
Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Brandschutz,
Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.

§3 Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt durch die Veranstaltungsleitung unter Berücksichtigung des Standplatzwunsches. Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch nicht garantiert. Bei Vergabe alternativer Standflächen als im Formular angegeben, wird der Aussteller zuvor kontaktiert.
Bei gleichen Platzierungswünschen entscheidet das Eingangsdatum der Anmeldung.
Ausstellungsbedingungen
Das Ziel, dem Besucher eine interessante und abwechslungsreiche Messe zu präsentieren,
steht im Vordergrund. Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der
Auftragsbestätigung und der Bekanntgabe der Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen,
insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen.
Bei kurzfristigen Standbuchungen (später als 14 Tage vor der Veranstaltung) sind
Beanstandungen von Lage und Größe nicht mehr möglich. Ebenso wird bei kurzfristigen
Buchungen der Druck im Messemagazin unmöglich. Eine Kostenreduzierung der Standpreise
erfolgt dadurch jedoch nicht. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen
erfolgen. Die Veranstaltungsleitung hat den betroffenen Aussteller einen möglichst
gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 2
Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom
Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

§ 4 Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm
zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen
oder ihn zu tauschen. Unteraussteller und Mitaussteller sind gebührenpflichtig und müssen
vom Veranstalter genehmigt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf die Werbepauschale sowie einen zusätzlichen qm Preis von 10.-€ netto. Die Weitergabe des Standes an Dritte wird von der Veranstaltungsleitung untersagt.
Bei Gemeinschaftsständen muss ein gemeinschaftlicher Bevollmächtigter in der Anmeldung
benannt werden, der die Gruppe vertretend mit der Veranstaltungsleitung kommuniziert. Jeder der Aussteller eines Gemeinschaftsstands haftet als Gesamtschuldner.

§ 5 Gestaltung und Ausstattung der Stände
Die Standausstattung obliegt dem Aussteller. Folgende Richtlinien sind einzuhalten:
– Die Abgrenzungen von den Nachbarständen müssen klar ersichtlich sein. Eine offene
Standfläche ohne Abgrenzung wird untersagt.
– Rück- und Seitenwände müssen in keiner Mindesthöhe und nicht blickdicht gestaltet werden, die maximale Höhe beträgt 3m.
Optisch muss jedoch an Rück- und Seitenwänden eine klar erkennbare Abgrenzung zu den Nachbarständen erfolgen.  Die seitliche Abgrenzung zum Nachbarstand muss von der Rückwand ausgehend min. 1m betragen. Für Durchgangsstände gelten die Bedingungen der Abgrenzung beiderseits wie für Rückwände.
– die Standmaße sind einzuhalten, die Gänge dürfen nicht als Ausstellungsfläche genutzt
werden.
– jeder Aussteller muss für die gesamte Veranstaltungsdauer seinen Stand gut sichtbar mit
Name und Anschrift kennzeichnen.
Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maß- und farbgerechte Entwürfe vor
Beginn der Arbeiten der Veranstaltungsleitung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder
Systemständen, bzw. eigenem Standbauelementen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu
vermerken. Die Veranstaltungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau
nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen
Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch
die Veranstaltungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde
ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht
gegeben.

§ 6 Aufbau
Die genauen Aufbauzeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben und erfolgen i.d.R. am Tag vor der Veranstaltung sowie am ersten Veranstaltungstag vor Messebeginn am Morgen.
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand bis spätestens eine Stunde vor Messeöffnung fertig zu stellen. Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der
Veranstaltungsleitung gemeldet werden.
Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer
entflammbar sein.

§ 7 Standbetreuung
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Messedauer zu besetzen.
Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Angefallener Müll muss selbst entsorgt
werden.

§ 8 Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden.
Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete
bezahlen.
Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen.
Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung
gestellten Materials haftet der Aussteller.
Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben.
Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.

§ 9 Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne
Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Eine Nachtwache ist nicht vorgesehen. Für die
Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt
auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung.
Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Veranstaltungsleitung zulässig und müssen ggf.
durch einen Vertragspartner der Veranstaltungsleitung erfolgen.

§ 10 Mieten und Kosten
Die Standmieten sind der Anmeldung zu entnehmen. Ebenso die Preise für zusätzliche
Werbemaßnahmen und Standausstattung.

§ 11 Zahlungsbedingungen
a) Fälligkeit
Die Anzahlung in Höhe von 50% der gebuchten Leistungen ist innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum zu entrichten.
Der Restbetrag bis 6 Wochen vor der Veranstaltung.
Aussteller, die später als 6 Wochen vor der Veranstaltung buchen, müssen den Gesamtbetrag
in voller Höhe sofort entrichten.
b) Zahlungsverzug
Bei verspäteter Zahlung ab Veranstaltungsbeginn ist der Veranstalter berechtigt, einen
Säumniszuschlag in Höhe von 10% des Gesamtrechnungsbetrages zu erheben.
Die Veranstaltungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände, anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Ausweise verweigern.
c) Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem
Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der
Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach
schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände uneingeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.

§ 12 Rücktritt
Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen und muss vom Veranstalter auch
schriftlich bestätigt werden.
Wird einem Rücktritt stattgegeben, behält sich der Veranstalter Unkostenentschädigungen wie folgt vor:
1. bei Rücktritt bis 8 Wochen vor der Veranstaltung: 25% der gebuchten Leistungen
2. bei Rücktritt später als 8 Wochen vor der Veranstaltung: 50% der gebuchten Leistungen
3. bei Rücktritt später als 4 Wochen vor der Veranstaltung: 75% der gebuchten Leistungen
4. Nichterscheinen bei der Veranstaltung: 100 % der gebuchten Leistungen
Die Entschädigungen sind auch zu entrichten, wenn der Mieter seinen Stand an Dritte übergibt.
Findet die Veranstaltungsleitung Ersatz, so findet ebenso keine Minderung der Entschädigungen statt.

§ 13 Änderungen – höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich
machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind berechtigen diesen
a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Unkostenbeitrag erhoben.
Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf
50%.
Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen
werden, ist die Standmiete in voller Höhe zu bezahlen.
b) die Ausstellung zeitlich zu verlegen
Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer
anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a) festgelegten Unkostenbeiträge zu bezahlen.
c) die Ausstellung zu verkürzen
Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen.
Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein.
In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen sorgfältig abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

§ 14 Werbung auf der Veranstaltung
Werbung jeder Art ist nur innerhalb des eigenen Standes erlaubt.
Fremdwerbung, wie z.B. vom Hausfloristen oder Hauscaterer ect. sind ausdrücklich untersagt.
Die Veranstaltungsleitung wird dies prüfen und ggf. nachträglich bei Fremdwerbung, Kosten
wie für Unteraussteller geltend, in Rechnung stellen.
Lautsprecheranlagen, Musik und Lichtdarbietungen bedürfen einer Genehmigung durch die
Veranstaltungsleitung.
Um ein schönes Messegesamtbild zu schaffen, sind Rabatte, %-Schilde und gekennzeichnete
Nachlasse untersagt.
Die Veranstaltungsleitung behält sich vor, diese vom Aussteller sofort entfernen zu lassen.
Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht nach, wird er von der nächsten Messe
ausgeschlossen.

§ 15 Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der
Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und
Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann.

§ 16 Versicherung
Es wird dem Aussteller nahegelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene
Kosten zu versichern.

§ 17 Fotografieren – Zeichnen
Das gewerbsmäßige Fotografieren und Zeichnen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur
den von der Veranstaltungsleitung zugelassenen Fotografen und Zeichnern gestattet.

§ 18 Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln; Musik am Stand
Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstiger
Getränke und Nahrungsmitteln vom zuständigen Ordnungsamt zu genehmigen. Diese
Genehmigung muss vom Aussteller selbstständig bei den zuständigen Behörden eingeholt
werden. Jede beabsichtigte Kostprobenabgabe sowie der Verkauf von Nahrungs- und
Genussmitteln sind bei Anmeldung schriftlich anzukündigen.
Eventuell von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sowie Konzessionsgebühren der
Hallenleitung für den Ausschank und Verkauf trägt der Aussteller.
Gleiches gilt für GEMA Gebühren sowie Genehmigungen bei Musikern.
Die anfallenden Kosten trägt der Musiker selbst, Genehmigungen müssen selbstständig
eingeholt werden.

§ 19 Änderungen
Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im
gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.

§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit
des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am
nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den
Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Althengstett, 01.03.2023

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